Unsere Satzung


Download
Satzung KLJB Billerbeck PDF.pdf
Adobe Acrobat Dokument 18.9 KB

SATZUNG DER KATHOLISCHEN LANDJUGENDBEWEGUNG BILLERBECK

Abschnitt I: Name, Sitz, Aufbau der KLJB
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist "Katholische Landjugendbewegung Billerbeck", im folgenden kurz "KLJB Billerbeck" genannt.
(2) Sein Sitz ist Billerbeck.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Mitgliedschaft der KLJB in anderen Organisationen
(1) Die KLJB Billerbeck ist Mitglied
- der Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Münster
- der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V. (Bundesverband)
(2) Die Satzungen der o.g. Gemeinschaften werden als verbindlich anerkannt

Abschnitt II: Wesen, Zweck und Ziel der KLJB

§ 3 - Leitsätze
(1) In der Katholischen Landjugendbewegung - KLJB - versuchen junge Menschen miteinander das rechte Verhältnis zu sich selber, ihren Mitmenschen und zu Gott zu finden.
(2) Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, die Gemeinschaft mitzutragen und erfährt so Freude und Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
(3) Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums.
(4) Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen ist dabei die internationale Solidarität.

§ 4 - Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend im ländlichen Raum.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Aktionen im Sinne des Satzungszweckes sowie durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Abschnitt III: Mitgliedschaft in der KLJB Billerbeck

§ 5 - Voraussetzungen der Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins können Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen , Zielen und Aufgaben
der KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben des Vereins teilnehmen und
die Satzung der KLJB als verbindlich anerkennen.

§ 6 - Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung der KLJB Billerbeck. Zuvor muss die Mitgliedschaft durch den/die Antragsteller/in schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
(2) Bei der Aufnahme erhalten die Mitglieder den Mitgliedsausweis und die Vereinssatzung.

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder, die den festgesetzten Beitrag für das vergangene Jahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluss auf Streichung kann nicht angefochten werden.
(3) Der Ausschluss aus der KLJB Billerbeck kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
· vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses,
· grobe Verletzung von Mitgliedschafts- und Amtspflichten.


Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
(4) Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins kein Recht am Vereinsvermögen; auch dann nicht, wenn sie freiwillige
Einlagen geleistet haben.

§ 8 - Mitgliedschaftsrechte
(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der KLJB Billerbeck teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für alle Mitglieder offen sind.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die KLJB Billerbeck stellen, in Anspruch zu nehmen.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung aller Mitglieder; Sonderrechte innerhalb des Vereins sind unzulässig.

§ 9 - Mitgliedschaftspflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein könnte.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Beschlüsse und Maßnahmen von Verbandsorganen zu beachten.
(3) Die Vereinsmitglieder zahlen den von dem Vorstand festgesetzten Beitrag. Über den Beitrag, der pro Mitglied an den Diözesanverband abzuführen ist, entscheidet die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung.

Abschnitt IV: Organe
§ 10 - Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 11 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) der Vorsitzenden
c) 10 weiteren gewählten Landjugendmitgliedern
d) dem Orts-Präses

(2) Der Orts-Präses muss hauptamtlicher pastoraler Mitarbeiter der kath. Kirche sein.
(3) Der Vorstand soll paritätisch aus weiblichen und männlichen Personen bestehen.
(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks.
(5) Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder erfolgt in eigener Verantwortung untereinander.
(6) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerruflich.
(7) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
(8) Zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Kalenderjahr Mitglied im Vorstand der KLJB Billerbeck ist.
(9) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. Von jeder Vorstandsrunde wird ein Protokoll angefertigt.
(10) Geschäftsordnung des Vorstands:

a) Die Vorsitzenden leiten, möglichst im Wechsel, die Vorstandsrunden und Mitgliederversammlungen und übernehmen die Gesamtleitung aller Vereinsaktivitäten. Darüber hinaus nehmen sie das Stimmrecht in den Gremien der Verbände wahr, denen die KLJB angeschlossen ist.

(11) Zu verteilende Aufgaben:
-1 Kassierer/in: Der/die Kassierer/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Kassierer/in sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und erledigt die Kassengeschäfte. Er/Sie gibt auf Wunsch dem Vorstand Einblick in die Kassenführung. Mindestens einmal jährlich muss er/sie der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorlegen.
-2 Schriftführer und Pressewart: Ihnen obliegt die ordnungsgemäße Einladung zu sämtlichen Veranstaltungen. Weitere Aufgaben: Publikationen der KLJB- Arbeit in der Presse. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Ordnungsgemäße Mitgliederanmeldung bei der Diözesanstelle.
-3 Bezirksdelegierte: ständiger Vertreter der Ortsvorsitzenden zur Vertretung der Ortsinteressen auf Bezirksebene.


§ 12 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt unter der Leitung des/der Vorsitzenden, oder eines anderen Vorstandsmitglieds, mindestens einmal im Jahr. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, wobei die Einladung die Tagesordnung enthalten muss. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen. Rechtzeitig gestellte Anträge sind vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt über die Geschäftsordnung des Vereins, insbesondere über:
· die Wahl und Entlastung des Vorstands
· die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
· den Prüfungsbericht der Kassenprüfer über die
· Jahresrechnung
· Satzungsänderungen



Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(5) Satzungsänderungen dürfen nicht zu einem Widerspruch der Satzungen der übergeordneten Verbände führen.
(6) Stimmberechtigt ist, wer den gemäß § 9, Abs. 3 festgesetzten Beitrag entrichtet hat, sowie der Präses.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
(8) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; es kann öffentlich abgestimmt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
Abschnitt V: Zeichen und Einrichtungen

§ 13 - Zeichen und Einrichtungen
(1) Das Zeichen der KLJB ist das Kreuz-Pflug-Symbol.
(2) Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB feiert sein Fest am 25.September.

§ 14 - Auflösung
(1) Die Auflösung der KLJB bedarf 3/4 der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Sach- und Geldvermögen der katholischen Pfarrgemeinde St. Johann / St. Ludger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sie ist verpflichtet, das Vermögen im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
(4) Sie ist verpflichtet, das übereignete Vermögen zunächst über einen Zeitraum von 15 Jahren treuhänderisch zu verwalten und im Falle der Neugründung einer Katholischen Landjugendbewegung innerhalb dieses Zeitraumes an diese zurückzugeben.